Liebe Kolleginnen und Kollegen,
bekanntlich wurden die Psychotherapierichtlinien reformiert. Die geänderte Richtlinie wird zum 1. April 2017 in Kraft treten. Bekanntgegeben wurde ja bereits was sich alles ändert. Nun sind die Psychotherapievereinbarungen, die das „wie“ regeln, angepasst worden und befinden sich im sog. „Unterschriftsverfahren“,d.h. die Anpassungen sind in den Psychotherapievereinbarungen festgelegt und werden durch dieses Verfahren in Kraft gesetzt.
Die KVen sind bereits informiert, es ist damit zu rechnen, dass in der kommenden Woche, spätestens in der übernächsten Woche, die Einzelheiten offiziell bekanntgegeben werden. Was noch aussteht ist die Honorarbewertung. Diese soll bis spätestens Mitte März feststehen.
Die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:
Verpflichtende Einführung der telefonischen Erreichbarkeit
Verpflichtende Einführung der neuen Leistung psychotherapeutische Sprechstunde
Neue Leistung Akutversorgung
Neue Leistung Rezidivprophylaxe
Änderungen beim Gutachterverfahren und der Einleitung der KZT 1 und KZT 2, sowie LZT
Was regeln die Psychotherapievereinbarungen?
Einige wesentliche Punkte im Überblick:
1. Übergangsregelungen für die Psychotherapien die bis zum 1.4.2017 noch eingeleitet werden: Die derzeit bestehende PT-Vereinbarung gilt bis zum nächstenAntrag, egal ob Erst-, Umwandlungs-oder Fortsetzungsantrag, weiter.
2. Formulare werden angepasst und verändern sich, einige fallen weg, einige kommen neu hinzu
a. Keine Änderung: Überweisung zum Konsiliarbericht (Muster 7) und Konsiliarbericht (Muster 22)
b. PTV 1 (Antrag des Versicherten) und PTV 2 (Angaben des Therapeuten) werden geändert
c. PTV 3: geändert ist der Leitfaden zum Bericht an den Gutachter, dieser soll nur noch max. 2 Seiten haben, die Systematik ist geändert, teilweise erscheinen die Unterpunkte gestrafft und sind verfahrensübergreifend beschrieben, mit Hinweisen wo es verfahrensspezifische Unterschiede zu beachten gilt (z.B. AP Psychodynamik; bei VT Verhaltensanalyse)
d. PTV 4 (Auftrag der Kasse zur Begutachtung), PTV 5 ( Stellungnahme des Gutachters) und PTV 8 (Umschlag für den Bericht an den Gutachter) werden geändert und angepasst (dies dürfte für den Praxisalltag aber weniger relevant sein)
e. Neu: PTV 10 Allgemeine Patienteninformationen in der GKV
f. Neu: PTV 11 Individuelle Patienteninformationen zur ambulanten psychotherapeutischen Sprechstundeg.
g. Neu: PTV 12 Anzeigezur Akutversorgung und zur Beendigung einer Psychotherapie
3. Die Regelungen zur Durchführung der Sprechstunde und der anschließenden Beratung etc. wurden spezifiziert
4. Vor einer KZT 1 und/ oder einer LZT sind mindestens 2 probatorische Sitzungen verpflichtend bevor ein Antrag gestellt werden kann. Neu ist, dass die verbliebenen probatorischen Sitzungen auch nach Antragstellung bis zur Genehmigung weiter genutzt werden dürfen –quasi zur Überbrückung -.
5. Eine Akutbehandlung kann ohne Probatorik direkt nach der Sprechstunde erfolgen, es besteht nur eine Anzeigenpflicht.
6. Die Behandlungskontingente der einzelnen Verfahren bleiben bestehen, die Kontingent-Schritte vereinfachen sich, es gibt nur mehr einen Berichtspflichtigen Erst-oder Umwandlungsantrag und einen Folgeantrag. Ob der Folgeantrag Gutachterberichtspflichtig ist entscheidet die Krankenkasse. Soweit erste Informationen zur Ausgestaltung der geänderten Psychotherapievereinbarungen. Da davon auszugehen ist, dass es einen hohen Informationsbedarf gibt, bieten die Berufsverbände und demnächst auch die PtK NRW hierzu entsprechende Veranstaltungen an.
An dieser Stelle erlaube ich mir den Hinweis auf Veranstaltungen, an denen ich selber beteiligt bin:
04.03.2016 beim BKJ im Rahmen der wissenschaftlichen Fachtagung in Frankfurt
16.03.2017 Qualitätszirkel der KJP Niederrhein in Viersen
01.04.2017 Mitgliederversammlung der VAKJP NRW in Düsseldorf
In Terminabstimmung mit den Ausbildungsinstituten IPD Düsseldorf und IPR Köln. Zu allen diesen Veranstaltungen ist eine Anmeldung obligatorisch.
Kollegiale Grüße
Bernhard Moors
Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeut
Ihr KJP-Vertreter in der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV)