Honorarnachzahlung und Honorarentwicklung im Bereich der KV Nordrhein

Ankündigung der Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein, Nachvergütungen noch in diesem Monat auszuzahlen.

 

Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO) hat angekündigt, die mittlerweile errechneten Nachvergütungen aus den Jahren ab 2007 im Zeitraum zwischen dem 10. und 15. Dezember 2019 auszuzahlen.

 

Unsere Bemühungen, die Nachvergütung in zwei Teilzahlungen in 2019 und 2020 auszahlen zu lassen, waren hingegen nicht erfolgreich.

 

Dennoch können wir uns über etwas "Weihnachtsgeld" freuen - ein weiterer Erfolg in unserem Kampf für mehr Honorargerechtigkeit!

 

Hintergrund: In einem Spitzengespräch hatten sich bekanntermaßen die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV-SV) Anfang März 2019 auf die lange erwartete Nachvergütung geeinigt.

Mit diesem Ergebnis wird die Vergütung der psychotherapeutischen Sprechstunde, der Akutbehandlung und der genehmigungspflichtigen Leistungen um ca.10 % aufgewertet - und zwar rückwirkend ab dem 1. Juli 2018.

Damit reagierten die Vertragspartner auf die im Oktober 2017 vor dem Bundessozialgericht (BSG) erstrittenen Korrekturen der Bewertung dieser psychotherapeutischen Leistungen.

 

Darüber hinaus werden rückwirkend auch die Honorare ab dem 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2018 neu bewertet. Hier ist mit Nachvergütungen der genannten Leistungen von bis zu 1 % zu rechnen. Auch für das Jahr 2007 fällt eine geringfügige Nachvergütung an. Diese Nachvergütungen werden i.d.R. nur an die Kolleg*innen ausgezahlt, die in Widerspruch zur ihren Honorarbescheiden gegangen sind.

 

Die Vertragspartner im Bewertungsausschuss (BA) korrigierten damit zum einen die gestiegenen Praxiskosten durch die Tariferhöhungen beim Praxispersonal. Zum anderen werden mit diesen Beschlüssen auch die Ergebnisse der Erhebungen des Statistischen Bundesamtes aus den Jahren 2013 und 2017 berücksichtigt. Hier ergaben sich deutliche Ertragssteigerungen der Vergleichsfacharztgruppen.

 

Darüber hinaus hatte das BSG die von den Vergleichsfacharztgruppen abzugsfähigen Leistungsanteile auf maximal 5 % begrenzt. Auch diese Korrektur wirkt sich auf die Nachvergütung aus und hat eine erhöhte Vergütung der Kernleistungen der Psychotherapeut*innen zur Folge.


Auch für diese Informationen unser Dank an: Bernhard Moors - KJP Vertreter in der KVNO